§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Zukunftskinder Neukirchen e.V. – Verein zur Unterstützung des Kiga und Krippe”.

(2) Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.”.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Neukirchen.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch die Unterstützung der Häuser Kindergarten Sankt Walburga und Kinderkrippe Arche Noah in Neukirchen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für Kindergarten und Kinderkrippe in Neukirchen.

(3) Die für die Zweckverwirklichung notwendigen Mittel werden insbesondere durch die Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und Erlösen aus Veranstaltungen aufgebracht.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Fall der Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die nächste anstehende Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:

a. den Verein geschädigt hat oder gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat.

b. mit mindestens einem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate in Verzug ist und der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes, voll entrichtet wird. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Maßnahme hingewiesen werden.

c. In seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung gemäß Abs. 3 Buchstabe a) und c) ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Er bedarf einer Zwei-Drittelmehrheit des anwesenden Vorstandes. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsreche des auszuschließenden Mitglieds.

§6 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand setzt die Höhe des Beitrags jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr im Rahmen der Beitragsordnung fest. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand hierfür einen Beitragsrahmen (Mindesthöhe und maximale Höhe des Jahresbeitrags) vorgeben. Der Jahresbeitrag wird solange in der einmal festgesetzten Höhe erhoben, bis dieser aufgehoben oder davon abweichend festgesetzt wird.

(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und der Zahlungsweise des Beitrags obliegt dem Vorstand.

§7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes für einzelne Rechtsgeschäfte Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden und / oder diese für einzelne Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.

(2) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können erstattet werden. Darüber hinaus wird dem Vorstand keine Vergütung gewährt.

(3) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder durch Beschluss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei unter anderem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.

b. Einberufung der Mitgliederversammlung.

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

d. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister / Schriftführer schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom. 2. Vorsitzenden bzw. vom Schatzmeister oder Schriftführer geleitet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(7) Beschlussfassungen des Vorstandes können auch fernmündlich (Telefon, Videokonferenz) oder in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen, wenn sich alle Vorstandsmitglieder bei dem jeweiligen Beschlussgegenstand mit dieser Art von Abstimmungen einverstanden erklären oder sich an der Abstimmung beteiligen. Für die erforderlichen Mehrheiten gelten im Übrigen die vorstehenden Bestimmungen für Beschlussfassungen in Sitzungen.

(8) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig.:

a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;

b. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

c. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;

d. Festsetzung eines Rahmens für die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages;

e. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags, sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;

f. Beschlussfassung über eine Vergütungsordnung gemäß §2 Abs. 3 der Satzung;

g. Änderung der Satzung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden bzw. durch Schatzmeister oder Schriftführer. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.

(5) Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich erfolgen. Die Einberufung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist hierfür ausreichend. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein vom Mitglied bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.

(6) Jedes Mitglied kann bis längstens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags (auf Ergänzung der Tagesordnung) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle dessen Verhinderung dem 2. bzw. 3. Vorsitzenden des Vorstandes, sind diese ebenfalls verhindert dem Schatzmeister. Sind alle vier Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder einen Versammlungsleiter.

(8) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Form der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) oder – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. In der Einladung ist auf diese Verpflichtungen ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.

(4) Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes ordentliche Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.

§11 Geschäftsjahr, Kassenprüfer

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.

(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgt. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§12 Satzungsänderungen

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als gesonderter Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§13 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an den Kindergarten Sankt Walburga und die Kinderkrippe Arche Noah, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Datenschutzerklärung

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertreter im Verein verarbeitet.

(2) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können unter anderem schriftlich oder per E-Mail beim Vereinsvorstand geltend gemacht werden.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen hinaus.


Ende der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.09.2025 errichtet.